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Freitag, 27. Januar 2012
Stuttgart - Das Schwäbische Peking der Pressefreiheit
Selbstverständlich setzt ein Dr. (?) Stolle keine Unterschrift unter diese Verfügung, um beim Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag nicht angreifbar zu sein. Selbstverständlich wird dem Pöbel nur ein "Abdruck" per einfachem Brief zugestellt. DIe urkundsbeamtliche Beglaubigung fehlt. Diese Vorgehensweise dürfte wohl verfassungswidrig und kriminell sein und gegen Völkerrecht verstoßen.
Anmerkung: Die Verfügung des Dr. (?) Stolle hat derselbe inklusive Rechtschreibfehler (!) von seiner Kollegin, Richterin am Amtsgericht Ingrid Tichaczek-Krebs abgeschrieben, die im ersten Terrorprozess Herrn Michael Mosuch bereits zu 160 Tagessätzen aburteilen wollte, letztlich aber an der Wahrheit gescheitert ist.
Tichaczek-Krebs sollte im Dr. (?) Stolle-Verfahren ursprünglich als "Geschädigte" auftreten, taucht aber nun plötzlich nicht mehr auf der Zeugenliste auf.
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Amtsgericht
Hauffstr. 5
(0711)921-3119
Geschäftsnummer: 33 Ds 5 Js 1452511 1
Sitzungspolizeiliche Verfügung
in der Strafsache
gegen Michael M o s U C h
wird für die Durchführung der Hauptverhandlung am Mittwoch, 01. Februar 2012, 9.00 Uhr
im Saal 1 gemäß § I76 GVG folgende
sitzungspolizeiliche Verfügung
getroffen:
In der Strafsache 33 Ds 5 Js 1452511 1 (Mosuch, Michael)
wird zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung der am 01.02.2012, 09.00
Uhr im Saal Ades Amtsgerichts Stuttgart stattfindenden Hauptverhandlung gem.
§ I76 GVG
angeordnet:
1) Während der Sitzung sollen sich laufend wenigstens zwei Wachtmeister im
Sitzungssaal befinden.
2) Die Mitführung und Nutzung von Mobiltelefonen und sonstigen Aufnahme- und Kommunikationsgeräten (Bild- und Tonaufnahme, Funkgeräte) durch den Angeklagten und Besucher sind untersagt. Ton- und Bildaufnahmen dürfen im Sitzungssaal und im Gebäude nicht gemacht werden.
3) Besucher und Angeklagter sind im Hinblick auf Ziffer 2 und auf sonstige Gegenstände, die die Ordnung stören können, durch die Wachtmeister vor Sitzungsbeginn zu durchsuchen. Weibliche Besucher sind von weiblichem Personal zu kontrollieren. Die Durchsuchung erfolgt durch Abtasten der Kleidung und Absuchen mit einem Metallgerät sowie durch Überprüfung des auf Verlangen vorzulegenden Inhalts der zur Kleidung gehörenden und sonst mitgeführten Taschen und Behältnisse. Mäntel sind stets, auf Verlangen auch Jacken und Schuhe auszuziehen. Spricht das Suchgerät an, so sind auf Verlangen die Kleidungsstücke, von denen die Reaktion ausgeht, so weit zu öffnen, dass eine weitergehende Überprüfung mit dem Suchgerät möglich ist.
4) Zur Störung der Hauptverhandlung geeignete Gegenstände sowie Aktentaschen, andere Behältnisse, Funkgeräte und der Ton- und Bildaufnahme bzw. - wiedergabe dienende Geräte sind in Schließfächer längstens bis zum Ende der Hauptverhandlung an dem Betreffenden Tage zu verwahren.
5) In Zweifelsfällen ist die Entscheidung durch den Vorsitzenden herbeizuführen.
gez. Dr. Stolle
Richter
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Typisch deutsche Justizverlogenheit : damit auch NIEMAND protokollieren kann, was für Verbrechen hier abgehen !
AntwortenLöschenAnonym heisst Daniela, das darf hier ruhig JEDER wissen !
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