Sonntag, 29. Januar 2012

Stuttgart: Beleidigungsverfahren wird zu Terrorprozess hochstilisiert

Amtsrichter Dr.(?) Benjamin Stolle vom Amtsgericht Stuttgart (kürzlich noch weisungsgebundener Staatsanwalt) will körperliche Untersuchungen aller Zuschauer.

Für die "Zeugen" und "Geschädigten" lässt Dr.(?) Stolle einen geschützten Bereich reservieren.

Selbstverständlich setzt ein Dr. (?) Stolle keine Unterschrift unter diese Verfügung, um beim Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag nicht angreifbar zu sein. Selbstverständlich wird dem Pöbel nur ein "Abdruck" per einfachem Brief zugestellt. DIe urkundsbeamtliche Beglaubigung fehlt. Diese Vorgehensweise dürfte wohl verfassungswidrig und kriminell sein und gegen Völkerrecht verstoßen.

Anmerkung: Die Verfügung des Dr. (?) Stolle hat derselbe inklusive Rechtschreibfehler (!) von seiner Kollegin, Richterin am Amtsgericht Ingrid Tichaczek-Krebs abgeschrieben, die im ersten Terrorprozess Herrn Michael Mosuch bereits zu 160 Tagessätzen aburteilen wollte, letztlich aber an der Wahrheit gescheitert ist.

Tichaczek-Krebs sollte im Dr. (?) Stolle-Verfahren ursprünglich als "Geschädigte" auftreten, taucht aber nun plötzlich nicht mehr auf der Zeugenliste auf.






Amtsgericht 70190 Stuttgart, 26.01.2012
Hauffstr. 5
(071 l)921-3Il9
Geschäftsnummer: 33 Ds 5 Js 1452511 1
Sitzungspolizeiliche Verfügung
in der Strafsache

ABDRUCK

Michael Mosuch
In Ergänzung zu der Verfügung vom 25.01.2012 wird folgendes verfügt:

1. Als Zuhörer wird nur zugelassen, wer

a. sich am Eingang für Zuhörer mit einem gültigen Personalausweis oder Paß
ausweist; die Identität ist durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen,
b. sich einer körperlichen Untersuchung unterzieht,
c. keine unzulässigen Gegenstände bei sich trägt.

2. Die Personalien der Zuhörer können schriftlich festgehalten undloder ihre Ausweise
abgelichtet werden. Die angefallenen Unterlagen dürfen nur zum Zweck der
Überprüfung der Personalien verwendet werden. Ablichtungen bzw. Namenslisten
sind am Ende des jeweiligen Sitzungstags dem Gericht abzuliefern und anschließend
zu vernichten.

3. Für die Zeugen ist ein Zimmer in der Nähe des Sitzungssaales zum Aufenthalt zu
reservieren, von wo die Zeugen nach Aufruf durch die Wachtmeister abgeholt
werden.

gez. Dr. Stolle
Richter

Fundstelle: h:\s103\ts103\d5jsl452.025

Freitag, 27. Januar 2012

Stuttgart - Das Schwäbische Peking der Pressefreiheit




Selbstverständlich setzt ein Dr. (?) Stolle keine Unterschrift unter diese Verfügung, um beim Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag nicht angreifbar zu sein. Selbstverständlich wird dem Pöbel nur ein "Abdruck" per einfachem Brief zugestellt. DIe urkundsbeamtliche Beglaubigung fehlt. Diese Vorgehensweise dürfte wohl verfassungswidrig und kriminell sein und gegen Völkerrecht verstoßen.

Anmerkung: Die Verfügung des Dr. (?) Stolle hat derselbe inklusive Rechtschreibfehler (!) von seiner Kollegin, Richterin am Amtsgericht Ingrid Tichaczek-Krebs abgeschrieben, die im ersten Terrorprozess Herrn Michael Mosuch bereits zu 160 Tagessätzen aburteilen wollte, letztlich aber an der Wahrheit gescheitert ist.

Tichaczek-Krebs sollte im Dr. (?) Stolle-Verfahren ursprünglich als "Geschädigte" auftreten, taucht aber nun plötzlich nicht mehr auf der Zeugenliste auf.


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Amtsgericht
Hauffstr. 5
(0711)921-3119
Geschäftsnummer: 33 Ds 5 Js 1452511 1


Sitzungspolizeiliche Verfügung
in der Strafsache
gegen Michael M o s U C h
wird für die Durchführung der Hauptverhandlung am Mittwoch, 01. Februar 2012, 9.00 Uhr
im Saal 1 gemäß § I76 GVG folgende

sitzungspolizeiliche Verfügung
getroffen:

In der Strafsache 33 Ds 5 Js 1452511 1 (Mosuch, Michael)
wird zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung der am 01.02.2012, 09.00
Uhr im Saal Ades Amtsgerichts Stuttgart stattfindenden Hauptverhandlung gem.
§ I76 GVG

angeordnet:
1) Während der Sitzung sollen sich laufend wenigstens zwei Wachtmeister im
Sitzungssaal befinden.

2) Die Mitführung und Nutzung von Mobiltelefonen und sonstigen Aufnahme- und Kommunikationsgeräten (Bild- und Tonaufnahme, Funkgeräte) durch den Angeklagten und Besucher sind untersagt. Ton- und Bildaufnahmen dürfen im Sitzungssaal und im Gebäude nicht gemacht werden.
3) Besucher und Angeklagter sind im Hinblick auf Ziffer 2 und auf sonstige Gegenstände, die die Ordnung stören können, durch die Wachtmeister vor Sitzungsbeginn zu durchsuchen. Weibliche Besucher sind von weiblichem Personal zu kontrollieren. Die Durchsuchung erfolgt durch Abtasten der Kleidung und Absuchen mit einem Metallgerät sowie durch Überprüfung des auf Verlangen vorzulegenden Inhalts der zur Kleidung gehörenden und sonst mitgeführten Taschen und Behältnisse. Mäntel sind stets, auf Verlangen auch Jacken und Schuhe auszuziehen. Spricht das Suchgerät an, so sind auf Verlangen die Kleidungsstücke, von denen die Reaktion ausgeht, so weit zu öffnen, dass eine weitergehende Überprüfung mit dem Suchgerät möglich ist.

4) Zur Störung der Hauptverhandlung geeignete Gegenstände sowie Aktentaschen, andere Behältnisse, Funkgeräte und der Ton- und Bildaufnahme bzw. - wiedergabe dienende Geräte sind in Schließfächer längstens bis zum Ende der Hauptverhandlung an dem Betreffenden Tage zu verwahren.

5) In Zweifelsfällen ist die Entscheidung durch den Vorsitzenden herbeizuführen.


gez. Dr. Stolle
Richter

Infantiler Ehrenkult - Ordnungsgeld wegen Weigerung, eine Mütze abzusetzen

Der infantile Ehrenkult in Stuttgart geht weiter:

So erließ das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart ein Ordnungsgeld im Fall eines Angeklagten, der zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht mit einer Schildmütze auf dem Kopf erschienen war. Der Vorsitzende des Schöffengerichts forderte ihn auf, die Mütze abzunehmen. Das verweigerte er. Nach Androhung eines Ordnungsgelds, das auch die Staatsanwaltschaft beantragt hatte, nahm der Angeklagte die Mütze kurze Zeit ab, setzte sie danach aber wieder auf und nahm sie dann nicht mehr ab. Das Amtsgericht verhängte daraufhin ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 EUR, ersatzweise vier Tage Ordnungshaft. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Nach Auffassung des OLG stelle das Erscheinen in der Hauptverhandlung mit einer Schildmütze keine Ungebühr im Sinne des Gesetzes dar. Denn es sei vor allem unter Jugendlichen üblich geworden, auch in geschlossenen Räumen eine Schildkappe, Kapuze oder Wollmütze auf dem Kopf zu behalten. Ebenso wie das Erscheinen in Freizeitkleidung, Berufskleidung, kurzen Hosen, "bauchfreien" Shirts u.ä. verletze das Erscheinen vor Gericht mit einer Schildkappe allein nicht die Würde des Gerichts. Allerdings stelle die provokative Weigerung des Angeklagten, seine Schildmütze ohne nachvollziehbare Begründung abzunehmen, einen erheblichen Angriff auf die Würde des Gerichts und damit eine Ungebühr im Sinne des Gerichtsverfassungsgesetzes dar. Eine derartige Aufmachung eines Verfahrensbeteiligten oder Zeugen in einer Gerichtsverhandlung erscheine nämlich unangemessen, sofern der Betreffende seine Kopfbedeckung nicht wegen gesundheitlicher, religiöser, kosmetischer oder sonstiger nachvollziehbarer Gründe erklären könne. Die Aufforderung des Schöffengerichtsvorsitzenden, die Schildmütze abzunehmen, sei daher nicht zu beanstanden (OLG Stuttgart, 1 Ws 126-127/07).


Kein Wunder, dass dies gerade in Stuttgart geschah, denn in Stuttgart stehen auch Journalisten, die über Verbrechen von Stuttgarter Jugendamts-Erfüllungsgehilfen berichten, vor Gericht.

Dienstag, 24. Januar 2012

Menschenrechte vs. Stuttgarter "Stadtrechtsdirektor Höschle"

Amtshaftungsklage gegen das Jugendamt der Stadt Stuttgart.

Az: 15 O 407/11, Landgericht Stuttgart (richtig, das Frank-Fahsel-Gericht)


In der gerichtlich geforderten Stellungnahme der Stadt Stuttgart schreibt "Stadtrechtsdirektor Höschle" neben weiteren Ungeheuerlichkeiten u.a.:

"Was das geltend gemachte Schmerzensgeld angeht, so ist aus dem Antrag nicht ersichtlich, worin der Schmerz des Antragstellers bestehen soll. Auf etwaige Schäden des Kindes kann es nicht ankommen, da der Antragsteller nicht das Kind vertritt."

Dazu kommentiert ein Facebook-Mitglied:
"Dieser Stadtrechtsdirektor scheint nichts mit Menschenrechten am Hut zu haben ... seine Aussage klingt sehr höhnisch! Wahrscheinlich hat er keine Kinder, sonst wüsste er, was Eltern für Schmerzen und Qualen erleiden, wenn man ihnen ihr Kind weg nimmt ... und auch die Schmerzen und Qualen des geraubten Kindes sind unermesslich, von den eigenen Eltern getrennt zu werden. Nur ein perverser Sadist gibt solche höhnisch, zynischen Bemerkungen von sich in Anbetracht des Leides von beraubten Eltern."
(Name der Redaktion bekannt)

Dem ist vorerst nichts hinzuzufügen.



Montag, 23. Januar 2012

Stuttgarter Richter will illegale Zwangsbegutachtung

Im Rahmen des Skandalprozesses um die Vertuschung der Staatsverbrechen an dem Kind Nina Veronika und seiner Familie tauchen weitere Verbrechen seitens Stuttgarter Behörden auf.

So will der zuständige Richter am Amtsgericht Stuttgart, Dr. Benjamin Stolle, den Familienvater mit Hilfe des befreundeten Gutachters Dr. Stephan Bork zwangsbegutachten lassen, um diesen für geisteskrank erklären zu können. Die Zwangsbegutachtung sollte nach Wunsch des Richters Dr. Stolle während einer Unterbrechung der Hauptverhandlung stattfinden:







Zum Zwecke der Zwangsbegutachtung sollte der Vater Michael Mosuch eigens in Haft genommen werden.


Zwangsbegutachtung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unzulässig.

Das Ausstellen falscher Gesundheitszeugnisse ist eine Straftat.

Doch wen stört das schon im Stuttgarter Sumpf? Es geht schließlich um die Vertuschung schwerster Menschenrechtsverbrechen an einem nicht einmal einem Jahr alten Kind und seiner Familie.

Sonntag, 22. Januar 2012

ÖFFENTLICHE VERHANDLUNG: STUTTGARTER KINDERHÄNDLER VERTUSCHEN VERBRECHEN

Zeit: Mittwoch, 1. Februar 2012 ab 09:00 Uhr

*** ÖFFENTLICHE VERANSTALTUNG ***

Das Jugendamt Stuttgart und seine untergeordneten Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen vertuschen Verbrechen zu Lasten von Kindern.

Sie werden (weitere) falsche uneidliche Aussagen und Meineide begehen.
Dabei werden sie von Amtsrichter Dr. Benjamin Stolle und Staatsanwalt Stephan Biehl gedeckt.

Die Veranstaltung läuft unter dem Decknamen
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33 Ds 5 Js 14525/11
Michael Mosuch wegen Verleumdung
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Ort: Amtsgericht Stuttgart, Saal 1
Zeit: 1. Februar 2012 ab 09:00 Uhr, ganztags

Seien Sie bei dieser einmaligen Veranstaltung als Zeuge von Staatsverbrechen dabei. Die Verhandlung ist öffentlich!

Zeit: Mittwoch, 1. Februar 2012 ab 09:00 Uhr
 Ort: Amtsgericht Stuttgart, Hauffstraße 5, Stuttgart
Saal 1