Das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart von Mai 2010: 160 Tagessätze wegen Beleidigung
Begründung:
"Sämtliche Zeugen sind glaubwürdig. Das Gericht sieht keinen Anlass, den Aussagen der Zeugen keinen Glauben zu schenken. Diese haben ohne Belastungstendenzen ausgesagt und haben keinen Grund, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten."
Ja ne is klar, Frau Richterin am Amtsgericht Stuttgart Ingrid-Tichaczek-Krebs.
Es geht auch nur um Vertuschung solcher Belanglosigkeiten wie die von den Zeugen begangene
- Kindesentführung
- Körperverletzung im Amt
- Misshandlung Schutzbefohlener
- Willkürliche Verhaftungen
- Willkürliche Beschlagnahmen
- Nötigung
- Freiheitsberaubung
- Kinderhandel
und vieles mehr.






Ich würde den Spieß mal umdrehen, du bist von denen geschlagen worden, gedemütigt, handgreiflich angegriffen und wenn nötig von den Damen VERGEWALTIGT. Dafür gibt es Zeugen. Einfach Umdrehen.
AntwortenLöschenDie Zeugin PELLA hat den Kindesvater tatsächlich tätlich angegriffen. Dafür liegt eindeutiges Material vor.
AntwortenLöschenDie Polizei in Form der Zeugen REUTTER und REBER weigerte sich, die Anzeige aufzunehmen.
Der Strafantrag gegen die Zeugin PELLA wurde von der Staatsanwaltschaft DR. HAIDINGER eingestellt.
DR. HAIDINGER möchte schließlich noch Karriere machen.
§ 339
AntwortenLöschenRechtsbeugung
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
BGH: Staatsanwalt wegen Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt verurteilt.
AntwortenLöschenMit Urteil vom 21. März 2007 hat das Landgericht Mannheim den Angeklagten, einen Staatsanwalt, wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt zur Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Nach den Urteilsfeststellungen unterließ es der Angeklagte in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Mannheim wegen des Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern von November 2002 bis Februar 2005 weisungswidrig, Ermittlungen zu führen - namentlich das Opfer und den Beschuldigten vernehmen zu lassen - und Anklage zu erheben. ...
Die gegen das Urteil gerichteten Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft blieben erfolglos. Der 1. Strafsenat des BGH hat die Auffassung des Landgerichts bestätigt: Zu Recht habe es das Verhalten des Angeklagten als Tun und nicht als Unterlassen gewertet; denn der Angeklagte habe es nicht nur unterlassen, das Ermittlungsverfahren weiter zu betreiben, sondern der Weiterbetreibung aktiv entgegengearbeitet. Auch sei die Beurteilung des Landgerichts, der Angeklagte habe zwar in einem Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit, nicht jedoch in einem Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt, frei von Rechtsfehlern. Urteil vom 6. November 2007 – 1 StR 394/07
„... unterließ es der Angeklagte in einem Ermittlungsverfahren ... Ermittlungen zu führen ... und Anklage zu erheben" - kommt mir irgendwoher bekannt vor.