Samstag, 12. Februar 2011

Die Tradition des Landgerichts Stuttgart

Der Schauprozess gegen den Journalisten Michael Mosuch findet am Freitag, den 18.02.2011 ab 09:15 Uhr vor dem Landgericht Stuttgart statt.

Der Journalist Mosuch hat zuvor brisantes Material veröffentlicht, in dem Jugendamtsmitarbeiter und Polizisten der Stadt Stuttgart krimineller Handlungen inklusive Kindesentführungen überführt werden. Deshalb soll Michael Mosuch vom deutschen Rechtsstaat jetzt beseitigt werden.

In der Beseitigung unliebsamer Personen hat das Landgericht Stuttgart besondere Tradition:

Während des Nationalsozialismus tagte am Landgericht Stuttgart ein Sondergericht, das unter dem Senatspräsidenten Hermann Cuhorst in zahlreichen Fällen auch wegen Kleinigkeiten die Todesstrafe verhängte.


Die Statue vor dem Landgericht Stuttgart stammt noch aus der Nazi-Zeit. Aber sind die Richter alle entnazifiziert?

Im Lichthof des damaligen Landgerichtsgebäudes fanden 450 Hinrichtungen statt. Bei einem Bombenangriff in der Nacht vom 12. auf den 13. September 1944 wurde dieses Gerichtsgebäude vollkommen zerstört.

Am 21. April 1945 wurde Stuttgart von den Alliierten besetzt, womit zunächst die Tätigkeit am Landgericht Stuttgart bis zum 10. September 1945 unterbrochen wurde. Es war zunächst provisorisch in anderen Gebäuden an der Urbanstraße untergebracht.

Im Jahr 2008 erhob Frank Fahsel, ehemaliger Richter am Landgericht Stuttgart, massive Vorwürfe gegen frühere Kollegen, denen er
„ebenso unglaubliche wie unzählige, vom System organisierte Rechtsbrüche und Rechtsbeugungen“
 anlastete.

Der Landgerichtspräsident Franz Steinle bezeichnete diese Vorwürfe als
„reine Diffamierungen“.

Der Präsident des Landgerichts Stuttgart, Franz Steinle.


Ja nee is klar, Steinle. Heute ist alles besser.

Das Landgericht ist mittlerweile sogar so gut, dass es maßgeschneiderte Anklagen erhebt.

Oder Verfahren verschiebt, damit die kriminellen Strukturen in Stuttgart auch weiterhin Entscheidungshoheit haben.

Möglicherweise wäre ein Bombenangriff auf das Landgericht Stuttgart aktuell mal wieder angebracht.

5 Kommentare:

  1. Kann sein, dass Sie ernsthafte psychische Probleme haben (is' nur 'ne Frage, nich', dass Sie mich deswegen vorn Kadi bringen...)

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  2. Tut mir leid, habe das Fragezeichen vergessen. Soll also keine Anspielung auf Ihren Geisteszustand sein, sondern wie gesagt, nur eine Frage.

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  3. Rene Marek, Sie müssten schon genauer bezeichnen, wer hier psychische Probleme haben soll.

    Denn selbst Ihnen trauen wir nicht genug Dummheit zu, anzunehmen, dass diesen Blog eine Einzelperson führt.

    Mit freundlichen Grüßen an die

    Stuttgarter Kriminalpolizei
    Führungsgruppe
    insbesondere an POK Rene Marek

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  4. Entziehung Minderjähriger

    Die Entziehung Minderjähriger ist die Wegnahme einer nicht volljährigen Person von einem oder beiden Eltern. In Deutschland ist dies eine Straftat oder bei Gefährdung des Opfers ein Verbrechen nach § 235 des Strafgesetzbuches. Sie fällt unter den Oberbegriff Entführung.

    Unter diesem Begriff, häufig auch Kindesentziehung genannt, zählt, (1. Variante) eine Person unter achtzehn Jahren gewaltsam, unter Drohungen oder mit List oder (2. Variante) ohne dessen Angehöriger zu sein den Eltern, einem Elternteil, Vormund oder Pfleger zu entziehen bzw. vorzuenthalten.

    Eine Entziehung Minderjähriger kann erfolgen:

    * durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder ohne dessen Angehöriger zu sein, um den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger zu entziehen oder vorzuenthalten;
    * durch internationale Kindesentführung: Entziehung eines Kindes in Ausland, um ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger zu entziehen, um es in das Ausland zu verbringen oder im Ausland zurückzuhalten, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat;

    Wer den Minderjährigen mit der Tat in Lebensgefahr bringt, mit der Tat körperlichen oder seelischen Schaden zufügt, sie gegen Bezahlung begeht oder um sich oder andere dabei zu bereichern, sieht nach deutschem Recht einer Freiheitsstrafe von ein bis zehn Jahren, in weniger schlimmen Fällen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren entgegen. Mit einer Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird verurteilt, wer als Täter den Tod des Opfers verursacht, in weniger schweren Fällen ist die Länge der Freiheitsstrafe auf ein bis zehn Jahre beschränkt.

    Folgen der Entziehung weder seelische oder körperliche Schäden noch der Tod des Opfers und hat der Entziehende die Tat nicht in der Aussicht auf materielle Bereicherung oder im Auftrag Dritter begangen, so ist die Entziehung Minderjähriger ein Antragsdelikt. Die Tat wird somit nur auf Antrag der Eltern oder Erziehungsberechtigten verfolgt, außer im Falle besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung.



    WIR SEHEN UNS POK RENE MAREK!!!!

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  5. KINDER DEN ANDEREN ZU STEHLEN IST KEINE RECHTSHANDLUNG. ES IST EINE KRIEGSHANDLUNG (Olivier Karrer, CEED)

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